Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht, UWG, Internetrecht, Abmahnungen, Werbung, Rechtstexte

„Wer nicht wirbt, der stirbt“ – ein bekanntes Sprichwort. Jedoch, wer unlauter und wettbewerbswidrig wirbt, der schadet sich ebenfalls.

Viele Werbende meinen es bei ihren wettbewerbswidrigen Handlungen gar nicht böse, sondern sind überzeugt von ihren Werbemaßnahmen, ihrer Art und Weise des Vertriebs und von ihrem Produkt und bekunden das entsprechend. Oftmals passieren dabei jedoch rechtliche Fehler, die sich für alle Marktbeteiligten nachteilig auswirken.

Zwar sind die Marktteilnehmer in der Werbung Übertreibungen in jeglicher Hinsicht gewohnt, aber eine Werbeaussage verstößt dennoch schnell mal gegen das Wettbewerbsrecht. So ist beispielsweise eine Spitzenstellungswerbung („wir haben deutschlandweit das größte Angebot an …“) oder ein Versprechen einer Heilwirkung einer Creme nur dann zulässig, wenn der Werbende das auch nachweisen kann. Kann er das nicht, ist die Werbung irreführend und es dürfte zeitnah eine Abmahnung ins Haus flattern oder es wird direkt eine einstweilige Verfügung oder Klage zugestellt.

Das Wettbewerbsrecht sollte der Werbende daher immer im Auge behalten und seine Marketingmaßnahmen daran messen.

Neben den ungewollten Wettbewerbsverstößen gibt es natürlich auch die absichtlich vorgenommenen unlauteren Handlungen von Konkurrenten, um Produkte zu vermarkten.  Zu nennen sind Rufschädigungen und Verunglimpfung von Mitbewerbern, Nachahmungen, Täuschungen oder auch aggressive Maßnahmen, um den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie freiwillig nicht getroffen hätten.

Vergleichende Werbung ist zudem nicht in jedem Fall erlaubt, obwohl es hier einige Lockerungen und Änderungen in der Rechtsprechung gab.

Da Mitbewerber natürlich am ehesten von rechtswidrigen Handlungen erfahren und benachteiligt werden und dann ein schnelles und zielgerichtetes Handeln erforderlich ist, um die Verstöße umgehend abzustellen, hat der Gesetzgeber ihnen diverse Ansprüche eingeräumt, wie Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Auskunftsansprüche, Veröffentlichungsansprüche und Beseitigungsansprüche. Diese können mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage durchgesetzt werden.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, ist eine Reaktion Ihrerseits zwingend erforderlich.

Denn reagieren Sie nicht, wird der Abmahner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und Sie erhalten (wenn das Gericht ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß erkennt) eine einstweilige Verfügung. Verstöße dagegen werden mit Ordnungsmitteln, wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft sanktioniert. Auch die dabei entstehenden weiteren Kosten sind zu beachten, die der Unterliegende zu tragen hat.

Den mit der Abmahnung gerügten (angeblichen) Wettbewerbsverstoß prüfe ich und entwickle ein effizientes auf Sie abgestimmtes Verteidigungskonzept.

Dazu können insbesondere Annahme oder Zurückweisung der Ansprüche, Verhandlungen mit dem Abmahnenden, Klarstellungen, Gegenangriffe oder Hinterlegungen von Schutzschriften bei Gericht gehören.

Gerichtsbeschlüsse (insbesondere einstweilige Verfügungen) sollten Sie nicht missachten, da bei Nichtbefolgung Ordnungsmittel, also Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft drohen.

Zudem gibt es auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung noch wichtige Punkte beachten, um nicht noch weitere Kosten entstehen zu lassen.

Es existieren formelle und materiell-rechtliche Fallstricke an denen ich Sie sicher vorbeiführe. Je nach vorliegender rechtlicher Lage ist es sinnvoll, die Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen oder gegen sie vorzugehen. Es ist nach Erlass einer einstweiligen Verfügung also noch nichts vorbei. Die gerichtliche Vertretung übernehme ich für Sie.

Wenn ein Konkurrent von Ihnen den Markt und den fairen Wettbewerb beeinträchtigt, indem er sich wettbewerbswidrig verhält, stehen Ihnen die vorgenannten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, Veröffentlichung und Beseitigung grundsätzlich ebenfalls zu.

Bei deren Durchsetzungen unterstütze ich Sie gerne.