Urheberrecht

Es gibt einige Mythen über das Urheberrecht. Hierzu zählen insbesondere

  • Eine Kopie eines Fotos oder eines Textes aus dem Internet für den eigenen Online-Shop ist okay; diese sind ja online gestellt, kostenlos und für jedermann zugänglich.
  • Nur Werke mit dem © sind geschützt, alle anderen kann ich ja nehmen.
  • Ideen unterliegen dem Urheberrecht. Sie kann keiner nachmachen.
  • Der Urheber ist verstorben – jetzt kann ich das Werk einsetzen wie ich will.

Wenn Sie eine dieser Fragen uneingeschränkt mit ja beantwortet haben, würden Sie in der Regel fremde Urheberrechte verletzen.

Eine (unbedarfte) Urheberrechtsverletzung geht also schnell.

Jede persönliche geistige Schöpfung ab einer gewissen „Qualität“ (Schöpfungshöhe) genießt automatisch, also per Gesetz, Schutz – weil eine Registrierung eben nicht erforderlich ist.

Das deutsche Urheberrecht bietet dem Schöpfer gleich auf mehrere Weisen Schutz:

Urheberrecht Abmahnung

Schutz der geistigen und persönlichen Beziehung des Urhebers zu dem von ihm geschaffenen Werk (Urheberpersönlichkeitsrechte) und Schutz der damit einhergehenden Vermögensinteressen (Verwertungsrechte).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht erfasst das Recht, das Werk zu veröffentlichen, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (auch Urhebernennung) und das Recht gegen eine Entstellung des Werkes.

Die Verwertungsrechte sind insbesondere Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht und mehr. Da das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ist, kann er bestimmen, wann wer wo das Werk wie benutzen darf.

Der Urheber kann zum Schutz dieser Rechte insbesondere Unterlassungs-, Schadenersatz-, Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Beseitigungsansprüche, geltend machen. Durchsetzen kann er diese mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage.

Es gibt lediglich ein paar gesetzliche Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Urheber keinen Erfolg mit seinen Ansprüchen haben wird. Hierzu zählen insbesondere Berichterstattung über Tagesereignisse, das Zitatrecht, Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Schulfunksendungen oder Vervielfältigungsstücke die der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dienen.

Ich berate Sie zum Umfang und zu bestehenden Ansprüchen Ihrer Werte oder verteidige Sie gegen angebliche Urheberrechtsansprüche Dritter, die gegen Sie gerichtet sind.

  • Eine Kopie eines Fotos oder eines Gedichts im Internet für Freunde ist okay. Es ist ja online gestellt, kostenlos und daher für jedermann zugänglich.

Antwort: Alle Werke genießen Urheberrechtsschutz. Ob sie frei verfügbar oder kostenlos sind, hat nichts mit ihrer freien Verwendbarkeit zu tun. Es gibt auch freie Lizenzen – aber diese sind meist an Regeln gebunden (am wichtgsten sind die Pflicht zur Nennung des Urheber; Veröffentlichung der Bearbeitungen).

  • Nur Werke mit dem ©-Zeichen sind geschützt, alle anderen kann ich ja nehmen.

Antwort: Das ist jedenfalls in Deutschland und Europa falsch. Auch alle Werke ohne das ©-Zeichen geschützt.

  • Ideen unterliegen dem Urheberrecht. Sie kann keiner nachmachen.

Antwort: Ideen unterliegen keinem Urheberschutz. Erst die Verkörperung des Werks ist schutzfähig.

  • Der Urheber ist verstorben – jetzt kann ich das Werk einsetzen wie ich will.

Antwort: Die Rechte am Werk erlöschen – mit wenigen Ausnahmen – erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Erben haben die Ansprüche erhalten und können die Rechte beschützen.