Gerade in dieser Zeit, in der der Onlinehandel noch mehr an Bedeutung gewonnen hat und die Konkurrenz durch viele neue Online-Shops gestiegen ist, lassen sich Onlinehändler etwas einfallen, um sich von Mitbewerbern abzuheben.
Ein wichtiges Instrument ist dabei natürlich die Werbung.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn dazu Aussagen verwendet werden, die dem Verbraucher und anderen Marktteilnehmern eine Spitzenstellung versprechen. Spitzenstellungen sind beispielsweise „der beste (Preis)“, „der größte (Online-Shop)“, „der älteste (Hersteller)“ und derart mehr. Besonders verstärkt werden kann der Eindruck der Alleinstellung durch die Verwendung eines bestimmten Artikel wie „der“ oder „den“.
Sind diese Aussagen unwahr oder besteht nur ein geringer oder kurzfristiger Vorsprung zum Wettbewerb, dann sind sie irreführend und damit wettbewerbswidrig. In der Folge können Mitbewerbern, Verbraucher- oder Wettbewerbsvereinen diese Aussage abmahnen.
Beispiel aus der Praxis
Erst im Juni 2019 urteilte das Kammergericht Berlin (5 U 121/18), dass Online-Aussagen wie „zum besten Preis verkaufen“ und “um Ihre Immobilie mit dem besten Makler zum besten Preis zu verkaufen”, “Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk” oder “Der schnellste Weg Ihre Immobilie zum Bestpreis zu verkaufen” unzulässig seien.
Denn die Beklagte, Betreiberin eines Immobilienportals, könne keinerlei Gewähr dafür bieten, dass bei einem Verkauf über ihre Plattform der beste Preis vom besten Makler erzielt werde. Auch die anderen Aussagen „größtes Empfehlungsnetzwerk“ und „der schnellste Weg“ seien irreführend, da sie nicht nachweislich zuträfen.
Diese Werbeaussage seien also geeignet, andere zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte. Sie könnten also Dritte veranlassen, aufgrund dieser Aussagen ihre Immobilie über die Plattform der Beklagte zu veräußern.
Wann ist eine Spitzenstellungs- oder Alleinstellungsbehauptung erlaubt?
Eine Spitzenstellungsbehauptung (oder Alleinstellungsbehauptung) ist nicht grundsätzlich verboten.
Um zulässig zu sein müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar:
- die Werbebehauptung muss wahr sein,
- der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen UND
- der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (eine kurzer Momentzustand reicht nicht).
Zulässig sind auch reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile
Zulässig sind hingegen erkennbar reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile, da in diesen Fällen eine Irreführung ausgeschlossen ist. Zum Beispiel: „das Beste Brot, dass es jemals im gesamten Universum gegeben hat“ oder „das beste Brot aller Zeiten“.
Der werbende Händler muss also sicherstellen, dass er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und sie auch nachweisen kann.