Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern

Neue gesetzliche Anforderungen bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, § 7a UWG

Werbung mittels eines Telefonanrufs beim Verbraucher ist ein immer noch sehr beliebt Marketing Tool.

Allerdings ist es nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Wie bislang …

muss gemäß § 7 UWG zwingend eine

– vorherige und

– ausdrückliche Einwilligung

des Verbrauchers vorliegen, da der Anruf ansonsten eine unzumutbare Belästigung ist und abgemahnt werden kann. Dies ist schon seit längerer Zeit so.

Seit dem 01.10.2021 gelten …

weitere Anforderungen an die Einwilligung. Der Gesetzgeber hat sie im neu geschaffenen § 7a UWG wie folgt aufgenommen.

§ 7a Absatz 1 UWG:

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.“

Dies dürfte allerdings nichts Neues sein. Denn die Beweislast für das Vorliegen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers lag immer schon beim werbenden Unternehmen. Aus diesem Grund wird die jeweilige Einwilligung von den meisten Unternehmen bereits seit Jahren

  • sorgfältig dokumentiert und
  • sorgfältig aufbewahrt.

Seit 2018 ist das auch aus datenschutzrechtlichen Gründen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich. Hier finden sich die Bedingungen für die rechtmäßige Einwilligung in Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

§ 7a UWG hat jedoch noch weitere Anforderungen, die sich in Absatz 2 wiederfinden.

„(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Danach sind Unternehmen zudem verpflichtet, die jeweilige Einwilligung des Verbrauchers für einen

  • Zeitraum von fünf Jahren nach den vorgenannten Maßstäben

aufzubewahren.

Bitte beachten Sie, dass sich der Zeit von fünf Jahren verschieben kann, nämlich dann, wenn der Unternehmer einen Werbeanruf getätigt hat und die Einwilligung damit „verwendet“ hat.

Konsequenzen …

Verstöße gegen § 7a UWG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Ein Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung hingegen kann sogar eine Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen.

Der Einsatz des Marketing Tools „Werbeanruf“ sollte daher auf rechtlich sicheren Füßen stehen.

Die „angemessene Form“ ist gesetzlich nicht definiert, wird sich aber nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung zu wettbewerbsrelevanten Einwilligungen richten sowie nach denen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es müssen also insbesondere die Beteiligten am Einwilligungsprozess, der Inhalt und die Reichweite, der Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung sowie die Art und Weise der Einwilligungserteilung enthalten sein.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen. Hier ist insbesondere die Gestaltung und der Umfang der Einwilligung sowie die richtige Bestimmung der Verantwortlichen und beteiligten Personen relevant, insbesondere wenn das werbende Unternehmen sich eines Call Centers bedient.

Sollten Sie bereits in Anspruch genommen worden sein, beachten Sie bitte unbedingt die gesetzten Fristen und kontaktieren Sie mich gerne. Meine Kontaktdaten finden Sie hier.