Die reine Idee ist in der Regel nicht schutzfähig. Auch Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche sind nicht urheberschutzfähig.
Grund: der gemeinschaftliche (technische) Fortschritt und die (industrielle) Entwicklung sollen bewusst nicht verhindert werden. Die Schaffung ähnlicher Werke soll zum Wohle aller möglich bleiben.
Schutzfähig nach dem deutschen Urheberrecht ist somit erst die Ausdrucksform der Idee. Geschützt wird also die konkrete Formgestaltung und die tatsächliche Darstellung, solange sie nicht rein technisch bedingt sind (hier kommt möglicherweise ein Schutz mittels Patents oder Gebrauchsmusters in Frage). Das Schutzobjekt muss quasi identifizierbar sein.
Hingegen können unvollendete Werke oder Werkteile oder Entwürfe durchaus bereits über Urheberrechtsschutz verfügen, und zwar dann, wenn es schon eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Eine solche persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn sich im Werk die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und der Urheber bei dessen Erschaffung seine schöpferische Fähigkeit zum Ausdruck bringen konnte, weil er eine freie kreative Entscheidung getroffen hat.
Die Abgrenzung von noch-nicht-schutzfähigen und von schon-schutzfähigen Werken kann daher fließend sein.
Haben Sie Fragen dazu oder zum Urhebergesetz, melden Sie sich gerne bei mir. Hier finden Sie meine Kontaktdaten.