Welchen Namen gebe ich dem Kind? Unternehmenskennzeichnung

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Worauf ist bei der Suche nach der richtigen Unternehmensbezeichnung zu achten

Unternehmenskennzeichnung Name Firma

Am Anfang steht jeder Gründer natürlich vor der Frage: wie nenne ich mein Unternehmen?

So auch bei mir. Sollte ich klassisch, wie bei uns Anwälten üblich, einfach meinen Namen nehmen oder wähle ich eine Bezeichnung, die unabhängig von meiner Person ist? Soll sie beschreiben was ich mache, wie „anwalt§“, oder nehme ich eine Phantasiebezeichnung?

Eins war klar: Die Kanzleibezeichnung wird mich eine lange Zeit begleiten, sie wird auf mein Unternehmen hinweisen und ein Versprechen sein für meine Qualität, Leistung und Zuverlässigkeit. Also sollte die Bezeichnung direkt sitzen; sie oft umbenennen sollte nicht sein. Das ist bestimmt den meisten Gründern klar. Aber wonach suche ich den Namen aus?

Da mein Beratungsgebiet unter anderem das Marken- und Unternehmenskennzeichenrecht ist, hatte ich natürlich einigen Wissensvorteile, was bei der Wahl der Unternehmenskennzeichnung zu beachten ist und wieso.

Ich möchte Gründern gerne ein paar Tipps geben, die sie bei der Auswahl der Bezeichnung unterstützen können

    • Entscheiden Sie sich zunächst, ob Ihre Unternehmensbezeichnung mit Ihrer Person verknüpft sein soll oder nicht. Eine Kanzlei mit dem Namen „Michaela Paul“ wird natürlich immer mit meiner Person verflochten bleiben. Will ich das? Sollen andere Partner hinzukommen? Will ich das Unternehmen aufbauen und dann verkaufen? Aus rechtlicher Sicht hat ein Name einer natürlichen Person ein hohes Potential, ein starkes Unternehmenskennzeichen zu werden (man denke an Modedesigner, die alle ihren Namen verwenden). Wollen Sie das Unternehmen (vielleicht) verkaufen, dann ist der persönliche Name wohl nicht die beste Bezeichnung. Sollen andere (mehrere?) Partner hinzukommen, dann kann ein Phantasiename oder eine neutrale Bezeichnung sinnvoller sein – oder man fügt den Namen des Partners hinterher hinzu und verändert das Unternehmenskennzeichen.
    • Nehmen Sie jedoch kein glatt beschreibendes Zeichen, denn ansonsten wird es Ihnen keinen Schutz bieten. Beispiel: wenn ich meine Kanzlei „anwalt§“ nenne, dann ist das glatt beschreibend für das, was ich mache, nämlich ich erbringe Anwaltsleistungen. Das erzählt auch das Symbol „§“. Auf der einen Seite ist es zwar gut, da die Leute direkt wissen, was ich mache, aber aus rechtlicher Sicht – die wichtig ist – ist es die schlechteste Variante. Warum? Ist das Zeichen beschreibend für mein Gebiet, ist es nicht schutzfähig. So können Kollegen hingehen und direkt neben meiner Kanzlei ein Büro mit demselben Namen aufmachen. Es darf sich also jeder andere auch so nennen und ich kann dagegen nichts machen. Käme ich damit klar? Will ich nicht eher, dass die Leute mich unter meinem Zeichen wiedererkennen? Wenn ich Werbung mache, will ich das für mich machen und nicht für die anderen „anwalt§“. Aus kennzeichenrechtlicher Sicht ist also davon abzuraten.
    • Eine Phantasiebezeichnung ist ziemlich gut, so wie Haribo. Ein solcher Name ist wertvoll, da er in der Lage sein wird, Dritte weit auf Abstand zu halten, d.h. Dritte können nicht unter einem annähernd ähnlichen Zeichen auf demselben Gebiet tätig sein (vereinfacht und pauschal ausgedrückt – es kommt natürlich immer auf den tatsächlichen Fall an). Ihr Monopolrecht ist umfassend und stark.
    • Benutzen Sie keine bekannten Zeichen, wie Apple oder Coca Cola. Bekannte geschäftliche Bezeichnungen schützen den Inhaber nicht nur davor, dass Dritte ein ähnliches oder identisches Zeichen im selben Markt benutzen können, sondern sogar davor, dass sie es überhaupt kennzeichenmäßig verwenden dürfen. Dritte können daher auch nicht in der Automobilbranche unter Coca Cola oder Apple auftreten, obwohl weder Apple noch Coca Cola in dieser Branche unterwegs sind.

Wenn Sie sich für eine Bezeichnung entschieden haben, ist Folgendes zudem wichtig

Prüfen Sie oder lassen Sie prüfen, ob das Zeichen überhaupt noch frei ist. Frei ist es, wenn kein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet. Hat ein Dritter schon die Kennzeichenrechte an dem Zeichen, dann verletzen Sie seine Rechte. Auch Marken spielen hier eine Rolle, da auch diese je nach Benutzung des Unternehmenskennzeichens verletzt werden können. Verletzungen fremder Rechte führen zu Abmahnungen oder gerichtlichen Maßnahmen. Sie dürfen dann das Zeichen nicht mehr benutzen – wozu Sie sich in einer Unterlassungserklärung verpflichten – und Sie müssen Schadensersatz bezahlen. Darüber hinaus beginnt dann wieder die Suche nach einem neuen Namen.

Bei mir ist es im Ergebnis doch die klassische Variante geworden. Meine Kanzlei heißt Michaela Paul Rechtsanwältin. Klar, einfach und mit mir und meinen Werten verbunden.

Ich freue mich, wenn Ihnen meine Tipps Klarheiten verschaffen konnten.

Übrigens: Die vorgenannten Grundsätze (und mehr) gelten im übertragenen Sinne auch hinsichtlich der Wahl eines Markenzeichens. Sind Sie hieran interessiert, habe ich hier mehr Informationen für Sie.

Wenn Sie unsicher sind oder im Kennzeichenrecht Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir. Ich freue mich, wenn ich Sie bei Ihren Projekten rechtlich begleiten kann

Viele Grüße und viel Erfolg