Wissenswertes zum Designrecht
Schützen Sie effektiv und langzeitig Ihr industriell oder handwerklich geschaffenes Design
Ein Design (im Europarecht „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ genannt) schützt ein Erzeugnis. Ein Erzeugnis ist eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Alle neuen und eigenartigen (= eigene Art) Gegenstände können als Design infrage kommen – sowohl industriell als auch handwerklich geschaffene. In Betracht kommen neben besonders gestalteten Alltagsgegenständen also auch Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen. Wichtig ist, dass es bildlich wiedergegeben werden kann.
Wenn Sie eine neue Erscheinungsform („Erzeugnis“) entwickelt haben, sollten Sie sie schützen lassen. Sie sollten sich das Monopol – alleiniges Nutzungsrecht – auf das Erzeugnis in seiner konkreten Erscheinungsform sichern. Das Monopol schützt Ihre kreative Leistung und deren Verwertung, bringt Ihnen Entscheidungsgewalt über das Erzeugnis, eine erhöhte Präsenz auf dem Markt und damit oftmals auch ein bedeutendes Geschäftsvermögen ein.
Lassen Sie es sich nicht schützen, ermöglichen Sie es Dritter, dieses zu benutzen und Vorteile daraus zu ziehen. Mit der bloßen Offenbarung des Designs entsteht zwar ein nicht eingetragenes Recht zu Ihren Gunsten, jedoch nur für drei Jahre. Danach wird des gemeinfrei und kann von allen verwendet werden, ohne dass Sie etwas dagegen unternehmen können. Zudem ist meist der Nachweis eines nicht eingetragenen Designs schwierig, was die meisten Dritten wissen.
Eine Anmeldung des Designs hat daher viele Vorteile: Sie haben ein Registerrecht und können es damit leicht nachweisen. Vor allem aber haben Sie die Möglichkeit, das Design alle fünf Jahre verlängern zu lassen – bis zu einer Schutzhöchstdauer von 25 Jahren; dies ist deutlich länger als der Dreijahresschutz des nicht eingetragenen Designs.
Gerne berate ich Sie bei der Erstellung und Verwaltung Ihres Portfolios und führe das Anmeldeverfahren für Sie durch.
Haben Sie auf ein Erzeugnis ein Monopolrecht und wird dies von einem Dritten verletzt, so setze ich Ihre Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Ihren Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungen durch. Ist Ihnen durch die Rechtsverletzung ein Schaden entstanden, so haben Sie ferne einen Anspruch auf Ersatz. Die Inanspruchnahme erfolgt – wie fast immer bei geistigen Eigentumsrechten – mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage.
Sollten Sie selbst in Anspruch genommen werden, da Sie angeblich ein Design eines anderen verletzen, berate ich Sie zum wirksamsten Vorgehen.
Das Erzeugnis kann registriert werden, wenn es (1) neu ist und (2) Eigenart besitzt.
Neu ist ein Erzeugnis, wenn vor seinem Anmeldetag kein identisches Design bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Offenbarung). Es gibt eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“. Danach ist eine Offenbarung während 12 Monaten vor dem Anmeldetag nicht schädlich.
Eine Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Erzeugnisses von dem anderer unterscheidet.
Ich berate Sie gerne zu diesen Voraussetzungen.
Sie sollten bei einer Anmeldung immer die Offenbarung im Kopf haben. Offenbarung bedeutet, dass das Design für Dritte sichtbar wird.
Es gibt die Möglichkeit, die Bekanntmachung (also die Wiedergabe) des Designs aufzuschieben und dennoch die Neuheitsschonfrist mittels Anmeldung einzuhalten. Die Aufschiebung müssen Sie beantragen. Dann wird die Offenbarung um 30 Monate ab dem Anmeldetag verschoben.
Das bedeutet, dass Sie das Schutzrecht zwar anmelden, Dritte aber nicht das konkrete Design, sondern nur die bibliografischen Daten sehen können. Dadurch gewinnen Sie Zeit, sich auf den Markteintritt in Ruhe vorzubereiten.
Beachten Sie: In der Zeit der Aufschiebung haben Sie keinen umfassenden Schutz, sondern lediglich Nachahmungsschutz.
Müssen Sie einem Dritten von dem Erzeugnis berichten (damit er es zum Beispiel produzieren kann), gibt es vertragliche Wege der Absicherung. Dabei unterstütze ich Sie gerne.
Sie können aussuchen, in welchen Land Sie Schutz erlangen möchten. Beim Deutschen Patent- und Markenamt können Sie ein deutsches Design eintragen und erhalten Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.
Auch ein Schutz in der gesamten Europäischen Union ist möglich – hier heißt es „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.
Das Anmeldeverfahren bei den Ämtern geht relativ schnell und ist um einiges günstiger als eine Markenanmeldung, da es ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Das heißt, das Markenamt schaut sich allein die Formalia der Anmeldung an und prüft die Erzeugnisfähigkeit. Neuheit und Eigenart – wie oben aufgeführt die beiden zwingenden Schutzvoraussetzungen – werden hingegen nicht geprüft.
Ein eingetragenes Design ist – im Gegensatz zur Marke – nicht endlos verlängerbar. Alle fünf Jahre kann es bis zu einer Schutzhöchstdauer von 25 Jahren verlängert werden, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Das nicht eingetragene Design hat Schutz von drei Jahren, gerechnet ab seiner Offenbarung.
Wenn ein Dritter ohne Ihre Zustimmung Ihr Design benutzt, können Sie es ihm verbieten. Im Wege einer Abmahnung wird er zur Unterlassung aufgefordert und hat Ihnen allen Schaden zu ersetzen, der Ihnen entstanden ist.
Es stehen Ihnen auch gerichtliche Schritte zur Verfügung, wie einstweilige Verfügungen und Klagen, um Ihre Rechte zu verteidigen.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann sollten Sie prüfen lassen, ob diese überhaupt berechtigt war. Hier gibt es einige Verteidigungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können.
Lassen Sie jedoch auf keinen Fall die Abmahnung ohne Reaktion Ihrerseits liegen; der Abmahner erwirkt sonst schnell eine einstweilige Verfügung bei Gericht gegen die Sie. Die daraus resultierenden nicht unerheblichen Konsequenzen und Kosten können Sie vermeiden.